Mitgliederversammlung 2020 in Germering (Foto: Martin Gleixner)
Vokalensemble des Chores der Polizei singt bei Mitgliederversammlung 2020 (Foto: Martin Gleixner)

Mitgliederversammlung des Bayerischen Sängerbundes am Freitag, 20. Oktober 2023

Einladung

Gemäß §10 der Satzung beruft der Bayerische Sängerbund e.V. die nächste Mitgliederversammlung
für Freitag, den 20. Oktober 2023  ein.

Aus organisatorischen Gründen wird eine
Anmeldung zur Tagung bis zum 09. Oktober erbeten.

Zur Anmeldung ...

 

Tagungsort:
Tagungszentrum Kolpinghaus, Adolf-Kolping-Str. 1, 80336 München

Anreise:

  • Mit dem Zug bis München Hauptbahnhof.
    Von dort sind es ca. 10 Minuten Fußweg vom Ausgang Süd.
  • Mit den S-Bahnen S1-S8, Haltstelle Stachus
  • Mit dem Pkw
    Parkmöglichkeiten:
    Sonnenhof-Garage ALPINA Parking (Landwehrstr. 10), ca. 5 Gehminuten Tagungszentrum
    CONTIPARK Tiefgarage Stachus (Herzog-Wilhelm-Str. 11), 5-10 Gehminuten zum Tagungszentrum

Tagungsbeginn:
Freitag, 20.10.2023, 18.00 Uhr (Einlass ab 17.00 Uhr)
Für einen Imbiss sowie für Kalt- und Warmgetränke ist gesorgt.

Tagesordnung:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit der Versammlung
  3. Berichte des Präsidiums und der Geschäftsführung
  4. Kassenbericht
  5. Aussprache zu den Berichten
  6. Bericht der Rechnungsprüfer und Beschlussfassung über die Entlastung des Präsidiums
  7. Beschlussfassung über folgende Satzungsänderungen:
    §3 der Satzung: In Ziffer 3 Streichung des 2. Satzes und Einfügung von Ziffer 5 neu
    §13 der Satzung: Neuformulierung Ziffer 3 und Einfügung Ziffer 5
  8. Nachwahl des Schatzmeisters
  9. Nachwahl der Rechnungsprüfer
  10. Behandlung eingegangener Anträge
  11. Planungen und Termine
  12. Verschiedenes

Die Mitgliederversammlung bilden laut  §10 der Satzung die Delegierten der einzelnen dem Bayerischen Sängerbund e.V. angehörenden Chorvereinigungen. 
Das Stimmrecht ist im §11 der BSB-Satzung geregelt. Dieses richtet sich nach der Zahl der aktiven Chorsänger der Mitgliedsvereine. Bis zu je 50 Sänger ergeben jeweils eine Stimme. Zudem hat jeder Sängerkreis/Chorverband eine Stimme.

Wir freuen uns auf zahlreiche Beteiligung und wünschen eine gute Anreise.

Erläuterung zu Tagesordnungspunkt Nr. 7.

Das Präsidium schlägt folgende Satzungsänderungen vor. Die Änderungen bzw. Ergänzungen sind fett markiert.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des BSB kann jede Chorvereinigung werden, die ihren Sitz in einem der in § 1 der Satzung genannten Regierungsbezirke hat.
  2. Mitglieder können beitragsfrei die den Mitgliedschören übergeordneten Organisationen werden (Sängerkreise, Chorverbände).
  3. Natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Über deren Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag das Präsidium des BSB.
  4. Fördernden Mitgliedern steht das in dieser Satzung geregelte Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder nicht zu.
  5. Über die Aufnahme aller Mitglieder entscheidet nach schriftlichem Antrag das Präsidium.

 

§ 13 Präsidium

  1. Der BSB wird vom Präsidium geführt. Mitglieder des Präsidiums sind:
    1. Präsident
    2. bis zu drei Vizepräsidenten
    3. Schatzmeister
    4. Pressereferent
    5. Jugendreferent
    6. Vorsitzender des Musikausschusses oder dessen Stellvertreter
  2. Präsident, Vizepräsidenten, Schatzmeister, Pressereferent und Jugendreferent werden jeweils von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt und bilden das Präsidium. Sie bleiben auf jeden Fall so lange im Amt, bis die nächste Mitgliederversammlung eine Neuwahl vornimmt.
  3. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist das Präsidium berechtigt, bis zur nächsten regulären Neuwahl durch die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Auf der auf die Bestellung folgenden Mitgliederversammlung erfolgt eine Nachwahl. Die Amtszeit läuft bis zur nächsten regulären Wahl.
    Für die Abberufung von Präsidiumsmitgliedern gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach § 27 BGB.
  4. Ein Präsidiumsmitglied kann eine zweite Funktion gemäß Ziffer 1 übernehmen, sollte sich für diese Aufgabe niemand bereitfinden.
  5. Die Amtsdauer der Rechnungsprüfer beträgt vier Jahre. Sollte ein Prüfer vor Ablauf der Amtszeit ausscheiden, erfolgt eine Nachwahl entsprechend vorstehender Regelung in Ziffer 3.